Vergabe 964
Sozialrecht keine Vorgabe für Vergaberecht
Sozialrechtliche Vorgaben beschränken nicht das umfassende Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers bei der Auftragsvergabe (OLG Düsseldorf, 03.08.2018, Verg 30/18).
Auftrag sozialrechtlich unzweckmäßig
Eine gesetzliche Krankenkasse schrieb einen Auftrag zur Versorgung von Versicherten mit Pflegeartikeln aus. Der Auftragnehmer sollte zudem die mit den Pflegeartikeln im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen erbringen. Hiergegen wehrte sich ein Bieter in einem Nachprüfungsverfahren. Die ausgeschriebene Leistung sei aufgrund von Vorgaben aus dem Sozialrecht unzweckmäßig zur Versorgung der Versicherten. Die Ausschreibung müsse deshalb aufgehoben werden.
Keine Berufung auf sozialrechtliche Vorschriften im Nachprüfungsverfahren
Das OLG Düsseldorf entschied, dass sozialrechtliche Vorgaben zur Zweckmäßigkeit einer Leistung nicht das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers beschränken. Solche Vorgaben seien keine Vorschriften des Vergaberechts, auf die sich ein Bieter in einem Nachprüfungsverfahren berufen könne. Allein das Vergaberecht dürfe das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers begrenzen. Dies sei dann der Fall, wenn der freie Wettbewerb um den öffentlichen Auftrag gefährdet sei.