ÖPNV 113
SPNV: Schadensersatz für infrastrukturbedingte Verspätung
Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen über die automatische Entgeltminderung nach den Schienennutzungsbedingungen (SNB) hinaus Schadensersatz für infrastrukturbedingte Verspätungen verlangen (OLG Frankfurt, 17.11.2020, 11 U 60/18).
Haftungsbegrenzung AGB-widrig
Laut dem OLG Frankfurt ist es – entgegen der Ansicht des EIU – nicht mit dem AGB-Recht vereinbar, dass die Haftung des EIU auf Zahlungen aus dem Minderungssystem der SNB begrenzt ist.
Pflichtverletzung
Wenn Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) Trassen verspätet zur Verfügung stellen, machen sie sich gegenüber den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) schadensersatzpflichtig. Sie sind vertraglich verpflichtet, bestimmte Trassenzeiten einzuhalten.
Abkehr von früherer Entscheidung
Das OLG Frankfurt wendet sich damit gegen seine frühere Rechtsprechung: Zuvor vertrat das Gericht die Ansicht, nicht nur die Trassenverträge, sondern auch die SNB als allgemeine Geschäftsbedingungen könnten die Haftung des EIU begrenzen (12.03.2020, 16 Up 158/18, s. hierzu unser PSA ÖPNV 102). In einem vergleichbaren Fall entschied zuletzt auch der BGH gegen einen stillschweigenden Haftungsausschluss in Trassenvertrag und SNB. Entscheidungsgründe hierzu liegen noch nicht vor