27.04.2016Fachbeitrag

zuerst erschienen im Behörden Spiegel Online am 27.04.2016

Staatliche Zuwendungen an Tierköperbeseitigungsverband sind unzulässige Beihilfen

Der EuGH qualifizierte die Umlage der Verbandsmitglieder des Tierkörperbeseitigungsverbands Rheinland-Pfalz als unzulässige Beihilfe, weil die Zuwendungen einen unzlässigen wirtschaftlichen Vorteil gewährten (EuGH, Urteil vom 18.02.2016 – C-446/14). 

Altmark Trans-Kriterien nicht erfüllt

Die Umlage entsprach nicht den Grundsätzen der Altmark Trans-Rechtsprechung des EuGH. Demnach sind staatliche Zwendungen, die als Ausgleich dafür gewährt werden, dass ein Unternehmen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringt, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Unter anderem darf die Zuwendung nicht die erfoderlichen Kosten übersteigen.

Erforderliche Kosten nicht dargelegt

Der EuGH ließ die Frage offen, ob es sich bei der Tierkörperbeseitigung um eine DAWI handelt. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Bundesrepublik jedenfalls nicht ausreichend dargelegt, dass die Höhe der Umlage nicht über das hinausging, was erforderlich war, um die Kosten der Tierkörperbeseitigung zu decken.  

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