Vergabe 1088, ÖPNV 101, Energie 89
Stadtwerke laut OLG Düsseldorf inhousefähig
Auch Stadtwerke-Einheitsgesellschaften dürfen nach allgemeinem Vergaberecht direkt mit ÖPNV-Leistungen beauftragt werden. Der vielerorts praktizierte „Umweg“ über die VO 1370/2007 ist nicht mehr nötig (OLG Düsseldorf, 19.02.2020, VII-Verg 2/19, VII-Verg 26/17).
80 Prozent trotz Stromverkäufen?
Bislang herrschte die Meinung, bei kommunalen Einheitsgesellschaften (Stadtwerke mit Energie- und Verkehrssparte) seien echte Inhouse-Aufträge nach Vergaberecht nicht möglich. Denn dazu muss die Inhouse-Gesellschaft mind. 80 Prozent ihrer Umsätze mit dem Auftraggeber erwirtschaften. Bei Einheitsgesellschaften, die ihren Hauptumsatz im Energiesektor mit privaten Kunden machen, undenkbar.
VO 1370/2007 als Lösung?
Vielerorts nahm man deswegen einen „Umweg“: Man „schminkte“ den Auftrag zur Konzession und vergab nach der VO 1370/2007, die Umsatzgrenzen nicht kennt. Dies war rechtlich heikel und höchst unpraktisch.
Stromverkauf kein Drittumsatz
Laut OLG Düsseldorf ist das nun obsolet: „Energieversorgung im Stadtgebiet“ (VII-Verg 2/19) und auch „Parkraummanagement im Stadtgebiet“ (VII-Verg 26/17) sind keine schädlichen Drittumsätze. Erstaunlich, aber erfreulich für viele Kommunen.