Vergabe 1002
Strenge Anforderungen an Rügepflicht
Das OLG Schleswig-Holstein hat die Anforderungen an die Rügepflicht konkretisiert (13.06.2019, 54 Verg 2/19):
Vergaberechtsverstöße einzeln rügen
Beanstandet ein Bieter, dass ein Vergabevermerk keine Ausführungen zur Losvergabe enthält, rügt er nur die mangelnde Dokumentation, nicht aber die Missachtung des Vorrangs der Losvergabe.
Zeitnahe Prüfung und Rüge
Bieter müssen die verbindlichen Vorgaben und Mindestanforderungen des Auftraggebers in einem mehrstufigen Vergabeverfahren zeitnah prüfen und gegebenenfalls rügen.
Mehrstufige Vergabeverfahren
Bieter müssen vermeintliche Vergaberechtsverstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, vor der Abgabe ihrer indikativen Angebote rügen.
Präklusion von Folgewirkungen
Die Präklusion umfasst auch die Folgewirkungen eines etwaigen Verstoßes. Rügt ein Bieter beispielsweise nicht, dass er die Energie liefern muss, kann er sich später nicht darauf berufen, dass er auch die Ladeinfrastruktur errichten müsse.
Keine Prüfung von Amts wegen
Nachprüfungsinstanzen dürfen von der Präklusion umfasste Rechtsverstöße nicht von Amts wegen aufgreifen. Das OLG Düsseldorf entschied abweichend, dass Nachprüfungsinstanzen Vergaberechtsverstöße von Amts wegen überprüfen dürfen, wenn sie den Antragsteller in seinen subjektiven Bieterrechten verletzen (OLG Düsseldorf, 05.09.2018, Verg 32/18).