19.02.2018Fachbeitrag

Vergabe 877

Strenge Anforderungen an wettbewerbsbeschränkende Absprache

Ein Auftraggeber darf Angebote einer Bietergemeinschaft wegen unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung nur bei gesicherten Erkenntnissen ausschließen (OLG Düsseldorf, 17.01.2018, VII-Verg 39/17).

Strenge Anforderungen

Das OLG Düsseldorf entschied, dass wegen der schweren Folgen strenge Anforderungen an die Annahme einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache zu stellen sind. Die Anhaltspunkte müssten so konkret und aussagekräftig sein, dass ein Kartellverstoß zwar noch nicht feststehe, aber nahezu gewiss sei.

Keine Ermittlungen notwendig

Der Auftraggeber müsse bei seiner Prüfung aber nur die Anhaltspunkte berücksichtigen, die ihm bekannt sind. Kartellrechtliche Ermittlungen, wie sie das Bundeskartellamt durchführe, seien dem Auftraggeber im laufenden Vergabeverfahren weder möglich noch zumutbar.

Einklang mit EuGH-Entscheidung

Auch der EuGH stellt strenge Anforderungen an das Vorliegen einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung, vgl. dazu PSA Nr. 876 zu EuGH, 08.02.2018, Rs. C-144/17.

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