Vergabe 925
Stromkonzessionen: Ordentliche Gerichte sind zuständig
Das OLG Frankfurt bekräftigt: Die ordentlichen Gerichte sind für Rechtsverletzungen in Konzessionsverfahren nach § 46 Abs. 2 EnWG zuständig (16.04.2018, 11 Verg 1/18).
Falscher Hinweis ändert Zuständigkeit nicht
Dies gilt auch dann, wenn die ausschreibende Stelle fälschlicherweise die Vergabekammern für zuständig hält und Rechtssuchende an diese verweist. Der kuriose Fall: Aufgrund des Hinweises der ausschreibenden Stelle reicht ein Bewerber einen Nachprüfungsantrag (§§ 155 ff. GWB) bei der Vergabekammer ein. Die Vergabekammer weist den Antrag mangels Zuständigkeit als unzulässig zurück und legt die Kosten der ausschreibenden Stelle auf. Diese wendet sich mit der sofortigen Beschwerde an das OLG Frankfurt.
Das OLG Frankfurt begründet sodann ausführlich – und wenig überraschend – warum die ordentlichen Gerichte und nicht die Vergabekammern zuständig sind.