01.03.2015Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht März 2015

Syndikusanwälte – Neue Entwicklungen bei DRV und Gesetzgeber

Veröffentlichung der DRV vom 12.12.2014 sowie Eckpunktepapier des BMJV vom 13.1.2015

Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April 2014 hat sich die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) am 12. Dezember 2014 zu ihrer geplanten Verwaltungspraxis geäußert. Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 13. Januar 2015 ein Eckpunktepapier zur geplanten gesetzlichen Neuregelung veröffentlicht. Hierdurch zeigt sich ein rechtssicherer Weg für Arbeitgeber hinsichtlich des Umgangs mit sogenannten Altfällen auf.

Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 (siehe hierzu Newsletter von Oktober 2014, S. 7 f.) hat sich am 12. Dezember 2014 auch die DRV zum geplanten Umgang mit sogenannten Altfällen geäußert. Grundsätzlich hat sich die DRV für eine „zukunftsorientierte Lösung“ entschieden. Die DRV wird daher für die Vergangenheit bei Syndikusanwälten keine Beiträge zur Rentenversicherung nachfordern, die

  • über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen,
  • am 31. Dezember 2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben (es sei denn, sie üben bei ihrem aktuellen Arbeitgeber keine rechtsberatende Tätigkeit aus),
  • spätestens zum 1. Januar 2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung umgemeldet werden.

In den ersten beiden Fallgruppen wird die DRV auch zukünftig für die aktuelle Beschäftigung keine Beiträge zur Rentenversicherung verlangen.

Mit diesem Weg bleibt die DRV hinter den Erwartungen vieler Unternehmensjuristen zurück. Insbesondere hat sie die Forderung aus der Literatur, anhand der Formulierungen des Befreiungsbescheides einen Vertrauensschutz zu gewähren, nicht berücksichtigt. Unabhängig von der Frage, wie der einzelne Befreiungsbescheid zu bewerten ist, gewährt die DRV nur in den oben genannten Fällen einen Vertrauensschutz.

Lösungsansatz des Gesetzgebers

Auch der Gesetzgeber beschäftigt sich nunmehr mit der Befreiung der Syndikusanwälte von der Rentenversicherungspflicht. Bundesjustizminister Heiko Maas stellte am 13. Januar 2015 ein Eckpunktepapier zur Neuregelung vor. Nach diesem Eckpunktepapier soll der Wortlaut der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) angepasst werden. Insbesondere soll die Doppelberufstheorie aufgegeben werden. Ein bei einem Unternehmen angestellter Rechtsanwalt soll künftig Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer werden. Darüber hinaus sollen Sonderregelungen zur Abrechnung getroffen werden, insbesondere soll das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) keine Anwendung finden, die gerichtliche Vertretung eingeschränkt sein und bestimmte strafprozessuale Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht keine Geltung entfalten.

Das BMJV arbeitet nun an einem konkreten Gesetzgebungsvorschlag, aus dem sich diese einzelnen Punkte genau ablesen lassen werden. Nach aktuellen Schätzungen könnten die Änderungen bereits Mitte 2015 in Kraft treten.

Welche Konsequenzen können Arbeitgeber aus den aktuellen Entwicklungen ziehen?

Um einen Vertrauensschutz für die Vergangenheit zu erlangen, müssen die Unternehmen bis spätestens zum 12. Februar 2015 alle Syndikusanwälte, die keinen Befreiungsbescheid für ihre aktuelle Beschäftigung nachweisen können und die am 31. Dezember 2014 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, zur DRV melden. Damit können Sie Rechtsklarheit für die Vergangenheit und die Zukunft schaffen.

In jedem Fall sollten die Unternehmen ihre Syndikusanwälte auffordern, eine neue Befreiung oder eine Bestätigung der Fortgeltung ihrer alten Befreiung zu beantragen, gleichzeitig aber – zur Vermeidung von Versorgungslücken – die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht aufzugeben.

Arbeitgeber, die ihre Syndikusanwälte nicht melden, obwohl diese für ihre aktuelle Beschäftigung nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, riskieren eine Beitragsnachforderung der DRV auch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 bis zur Grenze der Verjährung sowie eine strafrechtliche Verfolgung (§ 266a StGB) ihrer selbst bzw. ihrer Organe.

Fazit

Auch wenn die DRV hinter den Hoffnungen der Unternehmensjuristen weit zurückgeblieben ist, hat sie mit ihrer Veröffentlichung vom 12. Dezember 2014 Rechtsklarheit geschaffen und den Arbeitgebern eine Lösungsmöglichkeit in der aktuell unklaren Situation geboten. Das vorgelegte Eckpunktepapier des BMJV lässt hoffen, dass zeitnah eine gesetzliche Klärung der Rechtslage erfolgt und so auch solche Syndikusanwälte, die von ihren Arbeitgebern zur DRV gemeldet werden müssen, alsbald eine neue Befreiung erlangen können.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.