Vergabe 1006
Teilnahmeanträge sind auszulegen
Der öffentliche Auftraggeber muss Teilnahmeanträge umfassend auslegen und dabei alle eingereichten Unterlagen berücksichtigen (OLG Sachsen-Anhalt, 11.09.2018, 7 Verg 4/18).
Wortlaut allein reicht nicht
Der öffentliche Auftraggeber verlangte von Bewerbern, dass diese mit ihrem Teilnahmeantrag personenbezogene Referenzlisten vorlegen. Ein Bewerber legte nur eine unternehmensbezogene Referenzliste vor. Der Auftraggeber schloss ihn daraufhin von der Vergabe aus.
Verbot der formalen Prüfung
Zu Unrecht, wie das OLG Sachsen-Anhalt entschied. Der öffentliche Auftraggeber musste die Teilnahmeanträge umfassend auslegen. Er durfte sich nicht auf eine formale Prüfung beschränken.
Kontext des Teilnahmeantrags ist maßgeblich
Hier ergab sich aus den eingereichten Unterlagen, dass ein Mitglied des Projektteams alle Projekte aus der Referenzliste bearbeitet hatte. Dies musste der öffentliche Auftraggeber berücksichtigen, da er alle Unterlagen auslegen muss.