21.05.2019Fachbeitrag

Vergabe 985

Transparenz von Eignungskriterien konkretisiert

OLG München und OLG Dresden bestätigen, dass Eignungskriterien nicht wirksam bekanntgemacht sind, wenn in der Bekanntmachung pauschal auf die Vergabeunterlagen oder Vergabeplattform verwiesen wird. Sie konkretisieren die Anforderungen an transparente Eignungskriterien (OLG München, 25.02.2019, Verg 11/18; OLG Dresden, 15.02.2019, Verg 5/18).

Reicht „Deep Link“? 

Nach Auffassung des OLG München ist es erforderlich, dass Eignungskriterien unmittelbar abrufbar sind. Das Gericht ließ offen, ob dazu ein sog. „Deep Link“ ausreicht oder ob die Eignungskriterien in der Bekanntmachung (zumindest zusammenfassend) zu benennen sind.

Anmeldeerfordernis unschädlich 

Dem OLG Dresden genügt es, das Dokument konkret zu bezeichnen, das die Eignungskriterien benennt. Dann sei es irrelevant, ob der Bieter einen oder mehrere Klicks benötige, um das Dokument aufzurufen. Auch die Notwendigkeit, sich auf der Vergabeplattform mit vom Auftraggeber mitgeteilten Benutzernamen und Passwort anzumelden, stelle kein unzulässiges Hindernis dar.  
 
Die Entscheidungen widersprechen sich nicht direkt. Die Entscheidungsgründe deuten aber darauf hin, dass das OLG München strengere Anforderungen stellt. Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass ein Link nur ausreicht, wenn er unmittelbar in die Liste der Eignungskriterien in der Bekanntmachung eingebunden ist (11.07.2018, Verg 24/18).

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