Vergabe 1351 und Energie 107
Transparenzgebot gilt auch bei EnWG-Verfahren
Das Transparenzgebot genießt auch im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes realtiven Vorrang vor der Geheimhaltung und verhilft unterlegenen Bietern zur Akteneinsicht (OLG Düsseldorf, 17.08.2022, VI-2 U (Kart) 4/21).
Akteneinsichtsrecht nur für Auswertungsvermerk
Die Gemeinde wägt bei Anwendung des EnWG zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters und dem Informationsinteresse des unterlegenen Bieters ab, ob sie Akteneinsicht gewährt. Um die Entscheidung sinnvoll überprüfen zu können, beschränkt sich die Einsicht auf den Auswertungsvermerk. Nur bei Anhaltspunkten für Fehler im Vergabeverfahren kann Akteneinsicht in weitere Unterlagen beantragt werden.
Ermittlung der Bewertungsmaßstäbe selbstständig durch Gemeinde
Die Gemeinde ermittelt bei der Vergabe von Konzession die abwägungsrelevanten Belange selbst und ist nicht an Mitteillungen der Unternehmen gebunden. Sie bewertet den Umfang des Geheimnisschutzes nach der objektiven Rechtslage.
Grundsatz: Transparenz wichtiger als Geschäftsgeheimnis
Der Grundsatz, dass das Geschäftsgeheimnis die Ausnahme, die Akteneinsicht die Regel ist, gilt auch im Anwendungsbereich des EnWG. Die Gemeinde muss die Notwendigkeit jeder Schwärzung darlegen.