Vergabe 1050 / Energie 087
Übertragungsnetzbetreiber nicht ausschreibungspflichtig
Übertragungsnetzbetreiber sind keine Sektorenauftraggeber und daher nicht verpflichtet, ihre Aufträge öffentlich auszuschreiben (OLG München, 28.08.2019, Verg 15/19).
Sektorentätigkeit: Ja.
Zwar üben Übertragungsnetzbetreiber Sektorentätigkeiten im Sinne des europäischen Vergaberechts aus. Sie betreiben Netze zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität.
Ausschließliches Recht: Nein.
Der Betrieb erfolgt aber nicht auf Grundlage eines besonde-ren oder ausschließlichen Rechts i.S.v. § 100 Abs. 1 Nr. 2a) GWB, das andere Unternehmen beeinträchtigt als Übertragungsnetzbetreiber tätig zu werden.
Genehmigung für andere Unternehmen möglich
Gemäß § 4 Abs. 2 EnWG kann jedes Unternehmen eine Ge-nehmigung für den Betrieb eines Netzes erhalten, wenn es die hohen Voraussetzungen an die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfüllt.
Damit bestätigt das OLG München eine Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 2013, das ebenfalls davon ausging, dass § 4 Abs. 2 EnWG kein ausschließliches Recht gewährt.