28.05.2021Fachbeitrag

Beihilfe Fördermittel 076

Umsatzsteuer auf Projektförderung

Je konkreter die Projektförderung, umso größer ist das Risiko, dass Umsatzsteuer auf die Förderung anfällt. Der Bundesrat setzt sich für eine Freistellung von der Umsatzsteuer auf europäischer Ebene ein (BR-DrS 212/21).

Unechte Zuschüsse

Gewährt die öffentliche Hand Fördermittel, kann diese für den Empfänger umsatzsteuerpflichtig sein. Entscheidend ist, ob es ein „echter“ oder „unechter Zuschuss“ ist. Ein unechter Zuschuss liegt vor, wenn ein Leistungsaustausch zwischen gefördertem Projekt und Fördermitteln besteht. Auf unechte Zuschüsse fällt Umsatzsteuer an. Diese Umsatzsteuer zahlt der Fördermittelempfänger regelmäßig aus der Umsatzsteuer, so dass der effektive Förderbetrag geringer ist.

Leistungsaustausch zwischen Förderung und Projekt

Je konkreter und detaillierter die Projektbeschreibung des Förderprojektes ist, desto größer ist das Risiko, dass ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen Projektumsetzung und Zuwendungszahlung besteht. Dabei kommt es insbesondere auf die Ausgestaltung des Förderbescheids und die dazugehörigen Unterlagen an.

Bundesratsinitiative

Der Bundesrat stellte am 07.05.2021 fest, dass das Umsatzsteuerrecht der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht mit dem Haushalts-, Beihilfe- und Zuwendungsrecht abgestimmt ist. Er forderte die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene für eine Befreiung von der Umsatzsteuer einzusetzen.

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