Vergabe 539
Umweltplakette kein Eignungskriterium
Umweltplaketten an Fahrzeugen (grün, gelb, rot) sind keine „technische Ausrüstung“ (OLG Düsseldorf; 07.05.2014, VII-Verg 46/13).
Abgrenzung zwischen Eignung und Ausführungsbedingungen
Öffentliche Auftraggeber dürfen nicht schon in der Bekanntmachung von den Bietern den Nachweis fordern, dass sie über Fahrzeuge verfügen, die eine Umweltplakette haben. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der Eignung des Unternehmens, sondern um einen Teil der Leistungsbeschreibung.
Keine „technische Ausrüstung“
Das OLG Düsseldorf stellt fest: Umweltschutzanforderungen wie die Umweltplakette sind keine „technische Ausrüstung“. Fordert der Auftraggeber die Umweltplaketten schon im Rahmen der Eignung, werden Bieter unangemesen benachteiligt, so das Gericht. Denn die Fahrzeuge mit Umweltplakette müssen den Bietern nicht schon im Vergabeverfahren, vor allen nicht schon im Teilnahmewettbewerb, zur Verfügung stehen, sondern erst bei Beginn der Auftragsausführung.