21.11.2016Fachbeitrag

Vergabe 774

Ungewöhnlich günstiges Angebot darf bezuschlagt werden!

Weist der Bieter nach, dass er den Auftrag ordnungsgemäß erfüllen kann, darf der Auftraggeber das „ungewöhnlich günstige“ Angebot nicht ausschließen (OLG Düsseldorf, 08.06.2016, Verg 57/15).

Prognose allein reicht nicht - Auftrag-geber muss nachweisen

Erscheint ein Angebot ungewöhnlich niedrig, trifft den Auftraggeber eine Aufklärungspflicht. Er darf das Angebot nur ausschließen, wenn er auf einer gesicherten Tatsachengrundlage nachweisen kann, dass der Bieter den Auftrag – bis zu seiner längst möglichen Verlängerung – nicht ordnungsgemäß ausführen kann.

Maßstäbe der Eignungsprüfung im Rahmen der „Zuverlässigkeit“ anwenden

Ein Unterkostenangebot, das sogar mehr als 20 % unter dem nächsthöheren Angebot liegt, darf daher den Zuschlag erhalten, wenn der Bieter belegt, dass er mit dem Angebot wettbewerbskonforme Ziele verfolgt, und er trotz der Unauskömmlichkeit seine Zuverlässigkeit nachweisen kann. Die Zuverlässigkeit wird dann – laut OLG im Rahmen eines „methodischen Wiederaufgreifens der Eignungsprüfung“ - auch im Rahmen der Preisprüfung relevant. Nur auf gesicherter Tatsachengrundlage begründete Zweifel des Auftraggebers an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung können die Zuverlässigkeit und damit die Eignung des Bieters (nachträglich) entfallen lassen.

Neues Recht

Nach neuem Recht ist die Zuverlässigkeit anhand der Ausschlussgründe in §§ 123, 124 GWB zu prüfen. Die Rechtsprechung des OLG, dass nur bei gesicherter Tatsachengrundlage der Ausschluss eines Bieters zulässig ist, gilt dabei weiterhin.

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