09.05.2018Fachbeitrag

Vergabe 896

Unionsrechtsgrundsätze gelten auch bei der Vergabe nachrangiger Dienstleistunge

Auftraggeber müssen bei der Vergabe sozialer und anderer (nachrangiger) Dienstleistungsaufträge die Grundregeln und die Grundsätze des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beachten (EuGH, 19.04.2018, C-65/17).

Vergaberecht light für nachrangige Dienstleistungen

Zwar müssen Auftraggeber bei der Vergabe nachrangiger Dienstleistungsaufträge, wie z.B. Leistungen des Gaststätten- und Beherbergunsgewerbes, Gesundheits- und Sozialwesens und der Rechtsberatung, das Vergaberecht nicht vollumfänglich anwenden.

Grenzüberschreitendes Interesse entscheidend

Besteht an dem Auftrag jedoch ein grenzüberschreitendes Interesse, müssen Auftraggeber auch die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEUV, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beachten.

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