Vergabe 1058
Unklare Leistungsbeschreibungen gehen nicht zu Lasten des Auftraggebers
Ist die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag unklar, sind der Vertrag und seine Anlagen umfassend auszulegen (KG Berlin, 27.08.2019, 21 U 160/18).
Kein Grundsatz zu Lasten des Auftraggebers
Laut Kammergericht Berlin gibt es keine allgemeinen Regeln dazu, wie Unklarheiten einer Leistungsbeschreibung eines öffentlich ausgeschriebenen Bauvertrags aufzulösen sind.
Sicht eines objektiven Dritten ist maßgeblich
Entscheidend ist allein, wie ein objektiver Dritter die Leistungsbeschreibung im konkreten Einzelfall versteht.
Gesamtheit aller Vergabeunterlagen ist zu berücksichtigen
Ist eine Leistung zwar nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis benannt, aber in einem dem Vertrag beigefügten Plan eingetragen, ist sie grundsätzlich von der vereinbarten Vergütung umfasst.
Verbleiben nach der Auslegung des Leistungsverzeichnisses letzte Zweifel, gehen sie zu Lasten des Auftraggebers.