Vergabe 1135
Unterkriterien müssen transparent sein
Unterkriterien für die Angebotswertung müssen sich für die Bieter erkennbar aus den Vergabeunterlagen ergeben (OLG Frankfurt, 22.09.2020, 11 Verg 7/20).
Transparente Bekanntgabe zwingend
Öffentliche Auftraggeber dürfen Unterkriterien nur dann in die Wertung der Angebote einfließen lassen, wenn sie diese den Bietern vorher bekannt gemacht haben. Andernfalls ist ein rechtmäßiger Zuschlag nicht möglich.
Präzisierte Unterkriterien in Verhandlungsverfahren
Dieser Grundsatz gilt auch in Verhandlungsverfahren, bei denen Auftraggeber die Unterkriterien noch in der Verhandlungsphase präzisieren dürfen (OLG Düsseldorf, 21.10.2015, VII-Verg 28/14). Die Bieter müssen die präzisierten Unterkriterien rechtzeitig vor Angebotsabgabe erfahren.
Konkretisierung der Hauptkriterien
Unterkriterien sind solche Kriterien, die ein Hauptwertungskriterium ausfüllen und näher bestimmen. Sie stellen präziser dar, worauf es dem Auftraggeber in den Angeboten ankommt. Auch die Unterkriterien müssen sich an den allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung messen lassen.