26.11.2020Fachbeitrag

Vergabe 1135

Unterkriterien müssen transparent sein

Unterkriterien für die Angebotswertung müssen sich für die Bieter erkennbar aus den Vergabeunterlagen ergeben (OLG Frankfurt, 22.09.2020, 11 Verg 7/20).

Transparente Bekanntgabe zwingend

Öffentliche Auftraggeber dürfen Unterkriterien nur dann in die Wertung der Angebote einfließen lassen, wenn sie diese den Bietern vorher bekannt gemacht haben. Andernfalls ist ein rechtmäßiger Zuschlag nicht möglich.

Präzisierte Unterkriterien in Verhandlungsverfahren

Dieser Grundsatz gilt auch in Verhandlungsverfahren, bei denen Auftraggeber die Unterkriterien noch in der Verhandlungsphase präzisieren dürfen (OLG Düsseldorf, 21.10.2015, VII-Verg 28/14). Die Bieter müssen die präzisierten Unterkriterien rechtzeitig vor Angebotsabgabe erfahren.

Konkretisierung der Hauptkriterien

Unterkriterien sind solche Kriterien, die ein Hauptwertungskriterium ausfüllen und näher bestimmen. Sie stellen präziser dar, worauf es dem Auftraggeber in den Angeboten ankommt. Auch die Unterkriterien müssen sich an den allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung messen lassen.

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