30.03.2020Fachbeitrag

Vergabe 1076

Untreue-Vorwurf gegen Oberbürgermeister

Die Nichtwahl des günstigsten Angebots begründet nicht stets eine Pflichtwidrigkeit im Rahmen der Haushaltsuntreue. Untreue erfordert eine bewusste Überschreitung der Grenzen der Auftragsvergabe (BGH, 08.01.2020, 5 StR 366/19).

Teure Detektei beauftragt

Ein Oberbürgermeister beauftragte eine vergleichsweise teure Detektei mit der Aufklärung von Vorwürfen gegen städtische Beschäftigte. Dabei holte er kein Vergleichs-angebot einer anderen Detektei ein.

Keine Pflichtwidrigkeit wegen besonderer Umstände

Der BGH entschied nun, dass der wegen Untreue Angeklagte sich nicht dadurch strafbar machte, dass er keinen Preisvergleich einholte. Aufgrund der Besonderheiten des Detektivgewerbes lag kein erheblicher Pflichtverstoß vor. Ein Entscheidungsträger im Bereich der öffentlichen Verwaltung handelt nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebotes auswählt.

Erheblicher Pflichtverstoß nur bei Vorsatz

Ein erheblicher Pflichtverstoß erfordert eine bewusste Überschreitung der Grenzen der eigenständigen Auftrags-vergabe. Diese konnte dem Oberbürgermeister nicht nach-gewiesen werden. Der BGH hat die Sache zur weiteren Klärung an das LG zurückverwiesen.

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