21.03.2018Fachbeitrag

Beihilfe Fördermittel 064

Unzulässig gewährte Beihilfen sind zurückzufordern

Beihilfen, die nach einer Entscheidung der EU-Kommission nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind, sind von der öffentlichen Hand zurückzufordern (EuGH, 07.03.2018, C-127/16P).

Billigung unter Auflagen

In dem entschiedenen Fall gewährte Frankreich einem staatlich beherrschtem Paketdienstleister Umstrukturierungs-beihilfen in Höhe von insgesamt mehr als € 600 Mio. Nach Beschwerden von Wettbewerbern billigte die EU-Kommission die Beihilfen unter Auflagen. So sollte sich das Unternehmen entweder aus dem Markt des Straßentransports zurückziehen oder seine Aktiva „en bloc“ im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens zum Marktpreis verkaufen.

Bedingungen nicht erfüllt

Da der Beihilfeempfänger beiden Auflagen nicht nachkam, erklärte die EU-Kommission die Beihilfen für unzulässig. EuG und EuGH bestätigten den Kommissionsbeschluss.

Frankreich muss die gewährten Beihilfen nun zurückfordern.

Download Volltexte

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.