Beihilfe Fördermittel 064
Unzulässig gewährte Beihilfen sind zurückzufordern
Beihilfen, die nach einer Entscheidung der EU-Kommission nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind, sind von der öffentlichen Hand zurückzufordern (EuGH, 07.03.2018, C-127/16P).
Billigung unter Auflagen
In dem entschiedenen Fall gewährte Frankreich einem staatlich beherrschtem Paketdienstleister Umstrukturierungs-beihilfen in Höhe von insgesamt mehr als € 600 Mio. Nach Beschwerden von Wettbewerbern billigte die EU-Kommission die Beihilfen unter Auflagen. So sollte sich das Unternehmen entweder aus dem Markt des Straßentransports zurückziehen oder seine Aktiva „en bloc“ im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens zum Marktpreis verkaufen.
Bedingungen nicht erfüllt
Da der Beihilfeempfänger beiden Auflagen nicht nachkam, erklärte die EU-Kommission die Beihilfen für unzulässig. EuG und EuGH bestätigten den Kommissionsbeschluss.
Frankreich muss die gewährten Beihilfen nun zurückfordern.