Vergabe 1199
Unzulässige innerstaatliche Kooperation
Eine vergaberechtsfreie innerstaatliche Kooperation setzt eine den Kooperationspartnern gemeinsam obliegende öffentliche Aufgabe voraus. Am kooperativen Element fehlt es, wenn eine Vereinbarung lediglich den entgeltlichen Erwerb einer Leistung zum Gegenstand hat (KG Berlin, 08.06.2020, Verg 1002/20).
Keine vergaberechtsfreie innerstaatliche Kooperation
Das Landeskriminalamt Berlin schloss mit dem Labor einer staatlichen Universität eine als Kooperationsvertrag bezeichnete Vereinbarung, auf deren Grundlage dieses Labor DNA-Untersuchungen ausführen sollte. Nach Ansicht des KG Berlin ist die Vereinbarung mangels gemeinsamen Ziels nicht auf eine innerstaatliche Kooperation im Sinne des § 108 Abs. 6 GWB gerichtet.
Vertragsunabhängigkeit gemeinsamer Zielsetzung
Das KG stellt klar, dass das kooperative Ziel unabhängig von der zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vereinbarung bestehen muss und nicht allein aus dieser abgeleitet werden darf.
Zielsetzung aus dem Kernbereich hoheitlich staatlichen Handelns
Außerdem entschied das KG, dass die Strafverfolgung kein gemeinsames Ziel sei, weil es sich nicht um eine den Vertragspartnern gemeinsam obliegende öffentliche Aufgabe handele. Denn die Strafverfolgung gehöre zum Kernbereich hoheitlich staatlichen Handelns der Strafverfolgungsbehörden.