14.04.2016Fachbeitrag

Vergabe 702

Unzumutbare Nachforderungsfristen nach Angebotsabgabe

Ein Auftraggeber darf Bieter nicht wegen fehlender Unterlagen ausschließen, wenn er die Unterlagen erstmalig nach Angebotsabgabe anfordert und die Antwortfrist weniger als eine Woche beträgt (OLG Celle, 14.12.2015, 13 Verg 9/15).

Kein Ausschluss des Bieters

Ein Auftraggeber hatte sich in den Bewerbungsbedingungen vorbehalten, nach Angebotsabgabe von den Bieter weitere Unterlagen anzufordern. Der Auftraggeber setzte eine Frist von sechs Kalendertagen. Einer der Bieter ließ diese Frist fruchtlos verstreichen, erhielt aber dennoch den Zuschlag. Die Antragsstellerin rügte, dass der Bieter nicht vom Verfahren ausgeschlossen worden war.

Frist unter einer Woche unzumutbar

Ohne Erfolg! Der Bieter durfte nicht ausgeschlossen werden. Die Antwortfrist war mit sechs Tagen nach Auffassung des Gerichts unzumutbar kurz. Der Auftraggeber habe nicht berücksichtigt, dass die Unterlagen nicht nachgefordert, sondern erstmalig verlangt wurden. Die Nachforderungsfrist muss sich nach Bedeutung und Umfang, sowie Beschaffungsdauer für die Unterlagen richten. Fordert ein Auftraggeber Unterlagen erstmalig nach Angebotsabgabe, muss er dies in die Frist einkalkulieren.

Neues Vergaberecht

Die Entscheidung ist auch nach neuem Vergaberecht zu beachten. Fristen für die Forderung von Unterlagen nach Angebotsabgabe, werden nicht ausdrücklich festgelegt. Der Auftraggeber muss die Frist daher unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar bemessen.

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