Vergabe 1163
Urheberrecht: Kein Anspruch auf Ausschluss anderer Planer im Wettbewerb
Inhaber von Urheberrechten an Werken der Baukunst haben keinen Anspruch auf zukünftige Aufträge zur Planung von Um- oder Ersatzbauten. Auch andere Bieter sind rechtlich in der Lage, entsprechende Planungsleistungen anzubieten (OLG München, 28.09.2020, Verg 3/20).
Kein Planungsverbot aus dem Urheberrecht
Das Urheberrecht beinhaltet kein Planungs- oder Denkverbot, wie das OLG München in seinem Beschluss betont. Daher sind Planungen nicht geeignet, das Urheberrecht an Gebäuden zu verletzen. Dies kommt erst bei tatsächlichen Bauleistungen in Betracht.
Schutz vor langen Verfahren
Außerdem erlaubt § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV dem Auftraggeber zwar, im Sinne einer zügigen Vergabe auf einen Teilnahmewettbewerb zu verzichten, verpflichtet ihn jedoch nicht dazu. Die Vorschrift schützt also nicht den Rechteinhaber vor Konkurrenz, sondern den Auftraggeber vor einem unnötig langen Verfahren.
Teilnahmewettbewerb zulässig
Im entschiedenen Fall hatten die Inhaber des Urheberrechts an einem Schulgebäude gerügt, dass der Auftraggeber bei der Ausschreibung von Umbauplanungen einen Teilnahmewettbewerb durchgeführt hatte. Ihrer Meinung nach seien aus rechtlichen Gründen nur sie geeignet, Planungen durchzuführen, die eine Änderung ihres Werkes vorsehen. Dem widersprach der Vergabesenat und erklärte den Teilnahmewettbewerb für zulässig.