28.12.2021Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Dezember 2021

Urlaubskürzung bei Kurzarbeit

BAG vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21

Arbeitgeber, die für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit anordnen (müssen), können deren Urlaubsansprüche für diese Zeit entsprechend kürzen. Insofern ist bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen, wenn aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen. 

Sachverhalt

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkäuferin mit einer Arbeitszeit von drei Tagen pro Woche beschäftigt. Ihr steht arbeitsvertraglich ein jährlicher Urlaubsanspruch von 28 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche zu. Nachdem in Folge der Corona-Pandemie im Betrieb der Beklagten Kurzarbeit angeordnet wurde, war die Klägerin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit, im November und Dezember arbeitete sie insgesamt nur an fünf Tagen. Die Arbeitgeberin berechnete daraufhin den Jahresurlaub mit 11,5 – statt 14 – Arbeitstagen und zog insofern für jeden Monat, den die Klägerin nicht arbeitete, ein Zwölftel ab. Die Verkaufsgehilfin machte hingegen den „ungekürzten“ Urlaubsanspruch gerichtlich geltend. 

Entscheidung

Das LAG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 12. März 2021 (6 Sa 824/20) die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Essen zurückgewiesen. Auch die klägerische Revision beim Bundesarbeitsgericht war nunmehr erfolglos: So erwerbe ein Arbeitnehmer auch nach Unionsrecht (Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG) Urlaubsansprüche nur für Zeiten, in denen er tatsächlich gearbeitet habe. Im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Hein/Holzkamp, in dem es um eine Kürzung von Urlaubsgeld in Deutschland nach Kurzarbeit ging, ist das Ziel der Richtlinie, dem Arbeitnehmer seine Erholung zu ermöglichen. Der EuGH setzte dafür aber voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet habe, was dann einen entsprechenden Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit nötig mache. Nach Auffassung des BAG ergeben sich aus dem Bundesurlaubsgesetz auch keine günstigeren Regelungen für „Kurzarbeit Null“. 

Im Ergebnis sind Arbeitstage, die wegen einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit weggefallen sind, weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten einer Arbeitspflicht gleichzustellen. Fallen demnach einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Praxistipp | Vertragsgestaltung

Grundsätzlich ist für den Anspruch auf Jahresurlaub der für das Urlaubsjahr maßgebliche Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Beschäftigten eine gleichwertige Dauer des Erholungsurlaubs zu gewährleisten. Nach Maßgabe des vorstehenden Urteils des BAG ergibt sich für den Arbeitgeber die Möglichkeit, für Zeiten der Kurzarbeit – Monate oder vollständige Arbeitstage – den Urlaubsanspruch entsprechend zu kürzen. Dies kann unter Umständen eine mehrmalige Berechnung des individuellen Urlaubsanspruchs innerhalb eines Kalenderjahres erforderlich machen. 

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