Vergabe 926
UVgO für Kommunen in NRW kommt mit Wirkung zum 15.09.2018
Kommunale Auftraggeber in NRW müssen neue Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen ab dem 14.09.2018 nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und nicht mehr nach der VOL/A 1. Abschnitt durchführen.
Die neuen Kommunalen Vergabegrundsätze (Runderlass des MHKBG, Az. 304-48.07.01/01-169/18 vom 28.08.2018, veröffentlicht im MBl. NRW Nr. 22 vom 11.09.2018) bringen neben der Inkraftsetzung der UVgO insbesondere folgende Sonderregelungen:
Direktauftrag
- Direktauftrag ohne Vergabeverfahren bis 5000 Euro
Wertgrenzen
- Liefer- und Dienstleistungen:
bis 100.000 Euro Beschränke Ausschreibung und Verhandlungsvergabe jeweils mit und ohne Teilnahmewettbewerb
- Bauleistungen:
bis 1 Mio. Euro Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbwerb
bis 100.000 Euro Freihändige Vergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb
eVergabe: im Ausnahmefall per E-Mail
- eVergabe im Rahmen der UVgO:
Abwicklung Vergabeverfahren per E-Mail zulässig bis 25.000 Euro Auftragswert sowie bei Beschränkter Ausschreibung / Verhandlungsvergabe jeweils ohne Teilnahmewettbewerb