Vergabe 907
UVgO in NRW für Landes-Auftraggeber in Kraft gesetzt
Seit dem 09.06.2018 müssen Auftraggeber in NRW, die der Landeshaushaltsordnung unterliegen, die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und nicht mehr die VOL/A 1. Abschnitt anwenden.
Änderung VV zu § 55 LHO
Der Runderlass des Ministeriums der Finanzen (Az. IC2-0055-2 vom 11.05.2018, veröffentlicht im MBl. NRW Ausgabe 2018 Nr. 14 vom 08.06.2018) hat die Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung (VV LHO) geändert.
Danach gilt die UVgO insbesondere mit diesen Maßgaben:
Wertgrenzen
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahme-wettbewerb bis 50.000 Euro netto; mindestes 5 Angebote einzuholen
- Verhandlungsvergabe bis 25.000 Euro netto; mindestens 3 Angebote einzuholen
Wirtschaftlichkeitsvermerk
- Beim Direktauftrag bis 1000 Euro netto sowie bei Nutzung der Bereichsausnahmen ist die Wirtschaft-lichkeit zu dokumentieren.
eVergabe
- eVergabe: Bis 25.000 Euro netto Teilnahmeanträge, Angebote und Kommunikation per E-Mail zulässig.
Kommunalerlass des MHKBG steht noch aus
Für kommunale Auftraggeber wird die UVgO zuerst durch Änderung der Kommunalen Vergabegrundsätze in Kraft ge-setzt werden; genauer Zeitpunkt und abschließende Inhalte sind noch nicht bekannt.