20.12.2016Fachbeitrag

Vergabe 787

Vergabefehler: Bieter erhält Vergütung minus ersparte Aufwendungen

Der zu Unrecht übergangene Bieter kann erfolgreich auf Ersatz seines Schadens klagen, wenn er den Auftrag ohne den Rechtsverstoß erhalten hätte (Kammergericht, 06.09.2016, 9 U 9/15).

Rechtswidrig übergangener Bestbieter kann Werklohn als Schadenersatz verlangen

Der Auftraggeber hatte die Leistungen von einem anderen Unternehmen durchführen lassen. Ohne den Vergaberechtsverstoß hätte der Bieter den Auftrag erhalten, denn er hatte den niedrigsten Preis angeboten. Einziges Zuschlagskriterium war der niedrigste Preis.

Bieter muss entgangene Einnahmen darlegen und beweisen

Der einklagbare Schaden basiert auf dem Werklohn, den der Bieter erhalten hätte. Davon sind die Aufwendungen abzuziehen, die der Bieter nachweislich gespart hat, weil der den Auftrag nicht ausführen musste. Konkret zog das Gericht den ersparten Materialaufwand und die ersparten Lohnkosten ab.

Streitig war, ob dem Bieter auch Kosten für Mitarbeiter entstanden waren, die nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Dies hatte der Bieter nicht bewiesen. Das Gericht hat dem Bieter diese Position daher nicht zugesprochen.

Neues Recht

An der zivilrechtlichen Lage hat sich durch das neue Vergaberecht nichts geändert.

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