Vergabe 655
Vergabefehler: Strenge Darlegungs- und Beweislasten im Schadensersatzprozess
Das OLG Köln konkretisiert die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche des Bieters, wenn der Auftraggeber die Ausschreibung vergaberechtswidrig aufhebt (OLG Köln, 23.07.2014, 11 U 104/13).
Sachgerechte Aufhebung aufgrund mehrdeutiger Leistungsbeschreibung
Ein Schadensersatzanspruch des Bieters wird nicht begründet, wenn der Auftraggeber das Verfahren aufhebt, weil der Bestbieter aufgrund der mehrdeutigen Leistungsbeschreibung ein Angebot abgibt, das nicht dem Beschaffungswillen des Auftraggebers entspricht. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einen Auftrag zu vergeben, den er nicht oder nicht so haben möchte.
Keine analoge Anwendung des § 649 S. 3 BGB
Die Schadenshöhe muss der Bieter konkret darlegen. Er kann nicht analog § 649 S. 3 BGB pauschal einen Schaden in Höhe von 5 % ansetzen. § 649 S. 3 BGB ist nicht auf den Fall anwendbar, dass ein Bieter den Auftrag im Vergabeverfahren nicht erhält.
Will der Bieter Kosten für den Personaleinsatz geltend machen, muss er im Einzelnen darlegen, dass seine Mitarbeiter während der Zeit der Angebotserstellung auch anderweitig gewinnbringend einsetzbar gewesen wären.