09.01.2015Fachbeitrag

Vergabe 583

Vergabefreie interkommunale Zusammenarbeit verlangt gemeinsames Ziel

Eine vergabefreie Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern i. S. d. Vergaberichtlinie 2014/24/EU liegt nur dann vor, wenn die öffentlichen Auftraggeber bewusst zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels zusammenwirken (OLG Koblenz, Beschluss v. 03.12.2014, Verg 8/14).

Zwei kommunale Gebietskörperschaften hatten eine „Zweckvereinbarung“ geschlossen, nach der die eine die Behandlung und Verwertung von Bioabfällen an die andere delegierte. Hiergegen ging ein privates Entsorgungsunternehmen vor. Der öffentliche Auftraggeber berief sich im Nachprüfungsverfahren auf Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU, wonach ein ausschließlich zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag nicht dem Vergaberecht unterfällt, wenn diese im vorgenannten Sinne zusammenwirken.

Richtlinie 2014/24/EU noch nicht in deutsches Recht umgesetzt

Ohne Erfolg! Nach dem OLG handelt es sich nicht um eine vergabefreie interkommunale Zusammenarbeit i. S. d. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU.

Delegierung von Aufgaben reicht nicht Aus

Zum einen sei die Richtlinie noch nicht in deutsches Recht umgesetzt und daher nicht anwendbar. Darüber hinaus reiche es aber selbst bei Anwendbarkeit der in der Richtlinie niedergelegten Grundsätze nicht aus, dass ein öffentlicher Auftraggeber Dienstleistungen gegen Entgelt an einen  anderen öffentlichen Auftraggeber delegiert. Vielmehr bedarf es eines gemeinsamen Ziels.

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