Vergabe 1183
Vergabefreie Zusammenarbeit bei kooperativem Konzept
Eine öffentlich-öffentliche Kooperation bedarf einer „echten Zusammenarbeitzwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern" (OLG Koblenz, 27.01.2021, Verg 1/19).
Kooperatives Konzept
Die Ausnahme vom Vergaberecht setzt voraus, dass die Zusammenarbeit auf einem kooperativen Konzept beruht. Das Zusammenwirken aller Vertragsparteien muss für die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen unerlässlich sein.
Kostenerstattung genügt nicht
Die Kostenerstattung genügt nicht für eine öffentlich-öffentliche Kooperation ohne Vergabeverfahren.
Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH
Der Entscheidung lag die Frage zu Grunde, ob es für eine Zusammenarbeit ausreicht, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine ihm zugewiesene Pflichtaufgabe teilweise von einem anderen öffentlichen Auftraggeber gegen Erstattung von Kosten ausführen lässt. Diese Frage hatte der EuGH (Beschluss vom 04.06.2020, C-429/19) bereits auf ein Vorabentscheidungsersuchen des OLG Koblenz mit Verweis auf das kooperative Konzept beantwortet.