29.09.2022Fachbeitrag

Vergabe 1310

Vergabekammer darf nur gerügte Fehler prüfen

Den Nachprüfungsinstanzen ist es verwehrt, nicht gerügte Rechtsverletzungen von Amts wegen in das Verfahren einzuführen (KG Berlin, 02.05.2022, Verg 2/21).

Keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle

Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Nachprüfungsantrag ist die Rüge bestimmter vergaberechtlicher Verstöße. Entsprechend sind konkret zu benennende Rechtsverletzungen Gegenstand des Nachprüfungsantrags. Das KG Berlin stellte fest, die Vergabekammer sei zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle nur im Rahmen der zulässig erhobenen Rügen berechtigt.

Zulässige Rüge zu berücksichtigen

Die Antragstellerin hatte die Rechtsverletzung weder zum Gegenstand ihres Nachprüfungsantrags gemacht noch zuvor gerügt. Erst im Beschwerdeverfahren rügte sie den Vergaberechtsverstoß. Die erst im laufenden Nachprüfungsverfahren erhobene Rüge sei aber, soweit zulässig und insbesondere nicht präkludiert (§ 160 Abs. 3 GWB), zu berücksichtigen.

Eignungsprüfung gemäß Auftragsbekanntmachung

Das KG Berlin stellte zudem klar, für die Eignungsprüfung seien allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und Nachweise maßgeblich. Gefordert werden könne allein, was sich der Ausschreibung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) entnehmen lasse.

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