Vergabe 1327
Vergabekammer muss BuchPrG berücksichtigen
Der Antragsteller kann im Rahmen des Nachprüfungsantrags einen Verstoß gegen die Vorschriften des BuchPrG geltend machen (OLG Rostock, 01.09.2022, 17 Verg 2/22).
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war ein Nachprüfungsantrag mit der Ausschreibung preisgebundener Arbeitshefte durch einen Schulträger.
Gleichrangigkeit der Vergaberechtsvorschriften und des BuchPrG
Ein Unternehmen darf sich auf einen Verstoß gegen die Vorschriften des BuchPrG berufen. Dessen Regelungen zählen zwar nicht unmittelbar zu den Vergaberechtsvorschriften. Jedoch sind sie – so das OLG Rostock - den europäischen Vergaberechtsvorschriften gleichrangig.
Inzidente Berücksichtigung des BuchPrG
Bei der öffentlichen Ausschreibung preisgebundener Schulbücher müssen daher neben den vergaberechtlichen Vorschriften auch die Vorschriften des BuchPrG beachtet werden. Im Hinblick auf vorgelagerte Rechtsfragen vergaberechtlicher Normen sind sie inzident zu berücksichtigen.