15.12.2022Fachbeitrag

Vergabe 1327

Vergabekammer muss BuchPrG berücksichtigen

Der Antragsteller kann im Rahmen des Nachprüfungsantrags einen Verstoß gegen die Vorschriften des BuchPrG geltend machen (OLG Rostock, 01.09.2022, 17 Verg 2/22).

Sachverhalt  

Gegenstand des Verfahrens war ein Nachprüfungsantrag mit der Ausschreibung preisgebundener Arbeitshefte durch einen Schulträger.

Gleichrangigkeit der Vergaberechtsvorschriften und des BuchPrG

Ein Unternehmen darf sich auf einen Verstoß gegen die Vorschriften des BuchPrG berufen. Dessen Regelungen zählen zwar nicht unmittelbar zu den Vergaberechtsvorschriften. Jedoch sind sie – so das OLG Rostock - den europäischen Vergaberechtsvorschriften gleichrangig.

Inzidente Berücksichtigung des BuchPrG

Bei der öffentlichen Ausschreibung preisgebundener Schulbücher müssen daher neben den vergaberechtlichen Vorschriften auch die Vorschriften des BuchPrG beachtet werden. Im Hinblick auf vorgelagerte Rechtsfragen vergaberechtlicher Normen sind sie inzident zu berücksichtigen.

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