Vergabe 851
Vergabekammer-Verfahren: 10 Monate Verfahrensdauer zumutbar
Eine Verfahrensdauer von 10 Monaten vor der Vergabekammer verstößt nicht gegen den Beschleunigungsgrundsatz, wenn die Verzögerung sachliche Gründe hat (OLG Düsseldorf, 05.09.2016, VII-Verg 19/16).
Umstände des Einzelfalls entscheidend
Ob die Verfahrensdauer in einem Nachprüfungsverfahren noch angemessen ist, richtet sich nach dem Umfang und den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Einzelfalls. Tatsächliche Schwierigkeiten können sich nach Auffassung des OLG Düsseldorf auch aus der Personallage der Vergabekammer ergeben.
Personallage als sachlicher Grund
Die VK Düsseldorf arbeitete über ein Jahr und sechs Monate mit nur zwei statt drei hauptamtlichen Mitgliedern. Zusätzlich war die Geschäftsstelle der VK Düsseldorf wegen Krankheit über ein Jahr unbesetzt. Die hauptamtlichen Mitarbeiter mussten die Arbeit der Geschäftsstelle miterledigen. Diese Missstände konnte die VK Düsseldorf auch nicht aus eigener Kraft beseitigen. Insgesamt waren so bei der VK Düsseldorf über 33 Nachprüfungsverfahren aufgelaufen.
Bearbeitung nach Eingangsreihenfolge
Die Vergabekammer durfte daher die aufgelaufenen Verfahren auf eine Warteliste setzen und nach der Reihenfolge ihres Eingangs abarbeiten. Würde sie nachrangige Verfahren vorziehen, verstieße sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
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