Vergabe 1117
Vergabekammer – Vortragspflicht für falsche Wertung
Fehlt dem Bieter die erforderliche Sachverhaltskenntnis, um eine Rechtsverletzung detailliert darzulegen, darf seine Antragsbefugnis nicht deshalb verneint werden, weil er unsubstantiiert vorgetragen hat (KG Berlin, 13.01.2020, Verg 9/19).
Anforderungen an Antragsbefugnis eines Bieters
Die Anforderungen an den Vortrag des Bieters sind umso geringer, je weniger Gründe der Auftraggeber für Ausschluss oder Wertung preisgibt. Bleibt für den Bieter völlig unklar, warum sein Angebot vom Auftraggeber negativ bewertet wurde, reicht es aus, dass er die Wertung pauschal in Zweifel zieht.
Bietern darf nicht eine Instanz des Nachprüfungsverfahrens entzogen werden
Trotz des Grundsatzes der Beschleunigung muss ein Nachprüfungsverfahren an die Vergabekammer zurückgewiesen werden, wenn diese das Vergabeverfahren in einem wichtigen und entscheidungserheblichen Grund zu Unrecht nicht inhaltlich aufbereitet hat und die Sache nicht entscheidungsreif ist.