Vergabe 724
Vergabekammern für „alte“ Dienstleistungskonzessionen unzuständig
Ein Bieter kann die Vergabe einer Dienstleistungskonzession (nach altem Vergaberecht) nicht durch die Vergabekammer überprüfen lassen (OLG Naumburg, 15.04.2016 – 7 Verg 1/16).
Dienstleistungskonzession kein öffentlicher Auftrag i. S. d. § 99 GWB a. F.
Nach § 102 GWB a. F. unterliegt nur die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Eine Dienstleistungskonzession ist aber gerade kein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB a. F.
Keine analoge Anwendung in Vorgriff auf neues Vergaberecht
§ 102 GWB a. F. ist mangels einer planwidrigen Regelungslücke auch entsprechend nicht auf Dienstleistungskonzessionen anwendbar. Die Regelungen des neuen Vergaberechts entfalten insoweit auch keine Vorwirkung (a. A. OLG Frankfurt – 11 Verg 8/15). Denn der Gesetzgeber hatte die Dienstleistungskonzession – anders als die Baukonzession – bislang bewusst vom Anwendungsbereich des § 99 GWB a. F. ausgenommen.
Neues GWB: Vergabekammern auch für Konzessionen zuständig
Auch nach neuem Vergaberecht wird zwischen öffentlichen Aufträgen und Konzessionen unterschieden. Allerdings sind die Vergabekammern nun gemäß § 156 GWB n. F. audrücklich auch für die Nachprüfung der Vergabe von Konzessionen zuständig.