05.07.2016Fachbeitrag

Vergabe 724

Vergabekammern für „alte“ Dienstleistungskonzessionen unzuständig

Ein Bieter kann die Vergabe einer Dienstleistungskonzession (nach altem Vergaberecht) nicht durch die Vergabekammer überprüfen lassen (OLG Naumburg, 15.04.2016 – 7 Verg 1/16).

Dienstleistungskonzession kein öffentlicher Auftrag i. S. d. § 99 GWB a. F.

Nach § 102 GWB a. F. unterliegt nur die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Eine Dienstleistungskonzession ist aber gerade kein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB a. F.

Keine analoge Anwendung in Vorgriff auf neues Vergaberecht

§ 102 GWB a. F. ist mangels einer planwidrigen Regelungslücke auch entsprechend nicht auf Dienstleistungskonzessionen anwendbar. Die Regelungen des neuen Vergaberechts entfalten insoweit auch keine Vorwirkung (a. A. OLG Frankfurt – 11 Verg 8/15). Denn der Gesetzgeber hatte die Dienstleistungskonzession – anders als die Baukonzession – bislang bewusst vom Anwendungsbereich des § 99 GWB a. F. ausgenommen.

Neues GWB: Vergabekammern auch für Konzessionen zuständig

Auch nach neuem Vergaberecht wird zwischen öffentlichen Aufträgen und Konzessionen unterschieden. Allerdings sind die Vergabekammern nun gemäß § 156 GWB n. F. audrücklich auch für die Nachprüfung der Vergabe von Konzessionen zuständig.

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