Vergabe 1482
Vergabepflicht für Kommunalen Wohnungsbau
OLG Rostock, 22.03.2024, 2 U 10/23
Das OLG Rostock bestätigt die neue strenge Rechtsprechung: Kom-munale Wohnungsbauunternehmen sind in der Regel öffentliche Auftraggeber.
Typisches Bild kommunaler Wohnungsbaugesellschaften
Das OLG Rostock stützt sich auf das OLG Karlsruhe, (18.08.2023, 06.09.2023, 15 Verg 5/23). Danach entspricht es dem typischen Bild kommunaler Wohnungsbaugesellschaften, sozialen Wohnungsbau mit der Tätigkeit eines nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten agierenden Wohnungsunter-nehmens zu verbinden.
Gewinne als „nice to have“
Das OLG geht davon aus, dass die Gewinne der Wohnungsbaugesellschaft für den kommunalen Alleingesellschafter nur ein „nice to have“ sind. Fehlende Gewinne führten nicht dazu, dass der kommunale Alleingesellschafter den Fortbestand der Wohnungsbaugesellschaft ernstlich in Zweifel ziehe.
Einzelfall entscheidend
Das Gericht könne deswegen nicht sicher feststellen, dass die Wohnungsbaugesellschaft sich bei der Vergabe allein von wirtschaftlichen Gesichtspunkten leiten lasse. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass der Einzelfall immer daraufhin überprüft werden müsse, ob das kommunale Wohnungsbau-unternehmen ausschließlich gewerblich tätig werde.
Praxistipp für Wohnungsbauunternehmen
Die Satzung und die Zusammenarbeit mit der Kommune sind also sorgfältig abzustimmen, um die Ausnahme zu begründen und kein Vergaberecht anwenden zu müssen.