Vergabe 973
Vergaberecht erlaubt Vorteile für Marktneulinge
Ein Auftraggeber verstößt nicht gegen vergaberechtliche Grundsätze, wenn er bei Marktneulingen im Vergleich zu erfahrenen Bietern andere Bewertungsmaßstäbe ansetzt (OLG Düsseldorf, 19.09.2018, Verg 37/17).
Bessere Bewertung unerfahrener Bieter
Ein Auftraggeber bewertete die Angebote u.a. nach Erfahrungen mit früheren, vergleichbaren Projekten. Bieter mit entsprechenden Projekten in der Vergangenheit konnten eine Punktzahl zwischen 0 und 3 Punkten erzielen. Bieter, die keine Projekte vorweisen konnten, erhielten 2 Punkte. Ein Bieter rügte die Bewertungsmethode. Sie benachteilige Bieter mit ausgewiesener Erfahrung gegenüber Bietern ohne Erfahrung.
Zulässige Ungleichbehandlung
Dem OLG Düsseldorf zufolge verstößt diese Bewertungsmethode nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar werden erfahrene Bieter gegenüber Newcomern schlechter gestellt, wenn der Auftraggeber ihre Erfahrung mit weniger als 2 Punkten bewertet. Dies sei aber durch objektive Gründe gerechtfertigt.
Chancen für Marktneulinge
Der Auftraggeber erhöhe durch die Bewertungsmethode die Chance für Marktneulinge, den Zuschlag im Vergabeverfahren zu erhalten. Dies erweitere den Wettbewerb um den Auftrag. Erhält ein „erfahrener“ Bieter eine schlechte Bewertung aufgrund der geringen Qualität früherer Projekte, hat er dies hinzunehmen.