Vergabe 618
Vergaberechtsfehler schlagen auf Genehmigung durch
Eine erteilte Genehmigung für Rettungsdienste ist angreifbar, wenn der Auftraggeber den Auftrag rechtswidrig vergeben hat (OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2015, 3 L 151/12).
Wechselseitige Rechtswirkungen
Eine erteilte Genehmigung für Rettungsdienste ist angreifbar, wenn der Auftraggeber den Auftrag rechtswidrig vergeben hat (OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2015, 3 L 151/12).
Wechselseitige Rechtswirkungen
Das OVG Sachsen-Anhalt begründet dies mit wechselseitigen Rechtswirkungen zwischen den eigentlich getrennten Verfahren zur Auftragsvergabe und zur Genehmigungserteilung. Einfallstor in die behördliche Ermessensentscheidung über die Genehmigung sei der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Genehmigungsbehörde dürfe bei der Genehmigungsentscheidung berücksichtigen, dass Mitbewerber keine fairen Chancen für den Auftrag erhalten hätten.
Relevanz für Direktvergaben
Die Entscheidung ist positiv zu bewerten, da sie für eine Einheitlichkeit zwischen Auftrag und Genehmigung sorgt. Für die Praxis wird dies aber nur in wenigen Fällen relevant sein. In der Regel wird erst nach wirksamer Zuschlagserteilung eine Genehmigung erteilt. Nur bei einer Durchbrechung der Wirksamkeit des Zuschlags (z.B. nach unzulässiger Direktvergabe) kann nach Wegfall des vergaberechtswidrigen Vertrags die Genehmigung bestehen.
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