Vergabe 815
Vergabeverfahren darf zurückversetzt statt aufgehoben werden
Der Auftraggeber darf ein Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückversetzen, wenn er die Rückversetzung auf vernünftige, sachliche und nicht diskriminierende Gründe stützt (OLG Frankfurt, 21.03.2017, 11 U 10/17).
Grundsätze über die Aufhebung des Vergabeverfahrens anwendbar
Zwar ist die Rückversetzung des Vergabeverfahrens nicht gesetzlich geregelt. Der Auftraggeber darf ein Vergabeverfahren jedoch grundsätzlich aufheben. Die Rückversetzung entspreche einer Teilaufhebung – so das OLG Frankfurt –, sodass die Grundsätze über die Aufhebung des Vergabeverfahrens entsprechend anwendbar seien.
Rückversetzung bedarf sachlicher Gründe
Liege keiner der in § 17 VOB/A a.F. genannten Aufhebungsgründe vor, sei die Rückversetzung zwar rechtswidrig, aber wirksam, sofern der Auftraggeber sie auf vernünftige, sachliche und nicht diskriminierende Gründe stützt.
Neues Vergaberecht
Die Entscheidung ist auf das neue Vergaberecht übertragbar. Das OLG Frankfurt hat die Zulässigkeit der Rückversetzung ausdrücklich mit dem vergaberechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründet, der nunmehr in § 97 Abs. 1 GWB, § 2 Abs. 1 UVgO geregelt ist.
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