23.05.2016Fachbeitrag

Vergabe 709

Vergütung für Angebote ohne Rüge zivilrechtlich nicht angreifbar

Bieter müssen abschließende Pauschalvergütungen rügen und gegebenenfalls ein Nachprüfungsverfahren einleiten, sonst bestehen für zusätzliche, über die Angebotsbearbeitung hinausgehende Leistungen keine Vergütungsansprüche (BGH, 19.04.2016, X ZR 77/14).

Abschließende Pauschalvergütung Zulässig

Erbringt ein Bieter über die Bearbeitung des eigentlichen Angebots hinaus Leistungen, für welche die Vergabeunterlagen eine pauschale Vergütung vorsehen, steht ihm bei erfolgloser Rüge ohne Nachprüfungsverfahren kein auf die HOAI gestützter Vergütungsanspruch zu.

Keine Beseitigung des erteilten Einverständnisses

Durch die Angebotsabgabe erteilt der Bieter sein Einverständnis mit den Vergabeunterlagen unabhängig davon, ob er erklärt, die HOAI sei Bestandteil des Angebots. Eine solche Erklärung bezieht sich nicht auf die Teilnahme am Vergabeverfahren. Die Bindung an die in den Vergabeunterlagen genannte Vergütung kann der Bieter nur durch Rüge und Nachprüfungsverfahren beseitigen.

Erfolglose Rüge: Nachprüfungsverfahren auch für zivilrechtliche Ansprüche erforderlich!

Ohne Nachprüfungsverfahren stehen dem Bieter bei erfolgloser Rüge keine weiteren Honoraransprüche zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Vergütung als unangemessen i.S.d. § 13 Abs. 3 VOF beanstandet wird, oder wenn der Auftraggeber nach Ansicht des Bieters Lösungsvorschläge verlangt, die mit einem höheren Betrag zu vergüten sind.

Festsetzung der Vergütung im neuen Vergaberecht

Auch nach neuem Vergaberecht muss der Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben nach § 77 Abs. 2, 3 VgV für die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen eine angemessene Vergütung festsetzen.

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