15.11.2016Fachbeitrag

Vergabe 770

Verhandlungsverfahren: Kein Ausschluss indikativer Angebote auf Basis neuer Anforderungen

Der Auftraggeber darf ein bloß indikatives Angebot nicht aufgrund von Anforderungen ausschließen, die er erst im Verhandlungverfahren ergänzt hat (OLG Schleswig, 19.08.2016, 54 Verg 7/16 sowie 54 Verg 8/16).

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Ein Auftraggeber schrieb Fernsprech- und Datenübertragungsdienstleistungen im Verhandlungsverfahren aus. Er führte einen Teilnahmewettbewerb durch. Einige Leistungsanforderungen wurden erst in der Verhandlungsphase aufgestellt. Ein Bieter legte ein indikatives Angebot vor. Es genügte den neuen Anforderungen nicht.

Ergänzung von Anforderungen zulässig – Ausschluss indikativen Angebots nicht

Das OLG entschied: Der Ausschluss war unzulässig. Denn dauern die Verhandlungen an, müssen Bieter neue Anforderungen noch nicht als endgültig verstehen. Bis zur finalen Angebotsabgabe dürfen sie auch nachbessern.

Wahl des Verhandlungsverfahrens einfacher

Die Entscheidung erging zum alten Vergaberecht. Im neuen Vergaberecht ist das Verhandlungsverfahren in § 119 Abs. 5 GWB definiert, in § 17 VgV detailliert geregelt. Auf das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb kann heute leichter zurückgegriffen werden (vgl. § 14 Abs. 3 VgV).

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