Vergabe 807
Versorgung mit Hilfsmitteln: Krankenkassen müssen ausschreiben
Rahmenverträge über die ambulante Versorgung von Versicherten sind grundsätzlich nach dem Vierten Teil des GWB auszuschreiben. Eine Bereichsausnahme, die es gesetzlichen Krankenkassen (gKV) bei der Beschaffung von Hilfsmitteln erlauben würde, nach Zweckmäßigkeitserwägungen auf ein Vergabeverfahren zu verzichten, erkennt das OLG nicht an. Damit erteilt das Gericht dem Beitrittsmodell nach § 127 Abs. 2, 2a SGB V eine Absage (OLG Düsseldorf, 21.12.2016, VII-Verg 26/16).
Keine sozialrechtliche Bereichsausnahme
Der Vergabesenat traf explizit eine generelle Rechtsaussage zu § 127 SGB V. Diese Vorschrift hat wegen Verstoßes gegen die höherrangigen Vorschriften der Vergaberichtlinien unangewendet zu bleiben, soweit dadurch eine Bereichsausnahme errichtet werden soll, innerhalb derer die Durchführung eines Vergabeverfahrens bei der Beschaffung von Hilfsmitteln in das Ermessen der gKV gestellt wird.
Beitrittsmodell vergaberechtswidrig
Alle Hilfsmittelbeschaffungen sind damit grundsätzlich im Wege einer europaweiten Ausschreibung durchzuführen. Das Beitrittsmodell nach § 127 Abs. 2, 2a SGB V darf nur noch im Unterschwellenbereich angewendet werden.
Nur Open-House-Modell erlaubt Vertragsbeitritt
Im Oberschwellenbereich dürfen Krankenkassen allen potentiellen Leistungserbringern einen Vertragsbeitritt nur nach dem vergaberechtsfreien Open-House-Modell (vgl. dazu Beitrag Vergabe 722) ermöglichen. Diese Verträge dürfen allerdings vor Vertragsschluss nicht verhandelt werden.
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