Vergabe 1349
Verspäteter Nachprüfungsantrag nach Zuschlag möglich
Ein Nachprüfungsantrag kann auch noch nach dem Zuschlag statthaft sein, wenn sich der Verstoß zu Lasten des Bieters auswirkt (Hanseatisches OLG Bremen, 04.11.2022, 2 Verg 1/22, 16-VK 1/22).
Stillhaltefrist nicht eingehalten
Eine Bieterin wandte sich in einem Nachprüfungsverfahren gegen den Auftraggeber, weil die Auftragsvergabe die Stillhaltefrist verletzt habe. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurück, weil der Auftrag bereits vergeben worden sei.
Feststellen eines Verstoßes nach Zuschlag
Dieser Auffassung folgte das OLG Bremen nicht. Grundsätzlich sei ein Nachprüfungsantrag zwar nur dann statthaft, wenn das Vergabeverfahren noch nicht durch Zuschlag abgeschlossen sei. Die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages könne jedoch auch noch nach dem Zuschlag festgestellt werden, wenn der Auftraggeber den Zuschlag zu früh erteilt habe.
Verstoß zu Lasten des Bieters
Allerdings müsse der Bieter darlegen, dass er ohne den Verstoß Aussicht auf den Zuschlag gehabt hätte. Ein Nachprüfungsantrag sei daher nur dann begründet, wenn sich der Verstoß zu Lasten des Bieters auswirke.