06.07.2021Fachbeitrag

Kommunalwirtschaft 147

Verstößt die dauerhafte Personalgestellung nach TVöD gegen Europarecht?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zur Auslegung der Leiharbeitsrichtlinie vorgelegt.  

Leiharbeit im Krankenhaus 

Der Fall: Der Kläger ist bei einem Krankenhaus angestellt und wird aufgrund einer Personalgestellung bei einer Service GmbH eingesetzt. Er hat in den ersten beiden Instanzen erfolglos geltend gemacht, die Personalgestellung sei eine dauerhafte und damit nach der Richtlinie 2008/104/EG rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung. 

Vorlagefragen 

Das BAG hat dem EuGH nun zwei entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung der Leiharbeitsrichtlinie vorgelegt: 

  • Fällt die Personalgestellung im Sinne von § 4 Abs. 3 TVöD unter den Schutzzweck und damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie?  
  • Falls ja, lässt die Leiharbeitsrichtlinie eine Bereichsausnahme wie die in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG geregelt zu?  

Praxisfolgen

Sollte der EuGH die Anwendbarkeit der Leiharbeitsrichtlinie auf die Personalgestellung bejahen und die Bereichsausnahme kippen, wäre das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz anzuwenden. Rechtsfolge der (ohne Erlaubnis) durchgeführten Arbeitnehmerüberlassung wäre die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Einsatzunternehmen.  

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