31.07.2015Fachbeitrag

Vergabe 642

Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei der Preiswertung

Ein starres Preiswertungssystem „10 oder 3 Punkte“ ist unzulässig (OLG Düsseldorf, 29.04.2015, Verg 35/14).

Starre Preiswertung unzulässig

Das OLG Düsseldorf hat erneut entschieden, dass eine Preiswertung, wonach das niedrigste Angebot die höchste Punktzahl (hier 10) und das teuerste Angebot eine feste Punktzahl (hier 3) erhält und die übrigen Angebote im Verhältnis zu diesen beiden bepunktet werden, gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Wettbewerbsgebot verstößt.

Gewichtung der einzelnen Kriterien wird aufgegeben

Gehen lediglich zwei Angebote im Verfahren ein, würde das preislich schlechtere Angebot über die Maßen benachteiligt. Der teurere Bieter hätte keine Chance, über das Leistungs-/ Qualitätskriterium seinen Rückstand zum günstigeren Bieter aufzuholen. Sein Angebot würde unterbewertet und die   Kriterien „Preis“ und „Leistung (Qualität)“ nicht regelgerecht angewandt.

Bewertungsmatrix

Zum Zuschlagskriterium „Qualität der Leistung“ stellte das Gericht klar, dass alle Zuschlagskriterien bekanntgegeben werden müssen. Auftraggeber müssen daher angeben, mit welchem Punktwert die in der Leistungsbeschreibung gestellten Einzelanforderungen bewertet werden, z.B. in Form einer Matrix. Nur so können die Bieter erkennen, welche Einzelanforderungen dem Auftraggeber besonders wichtig sind und ihr Angebot entsprechend gestalten.

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