02.09.2015Fachbeitrag

Vergabe 643

Verstoß gegen Nachverhandlungsverbot

Jegliche Änderungen eines Angebots in technischer oder preislicher Sicht verstoßen nach Angebotsabgabe gegen das Nachverhandlungsverbot (OLG Frankfurt, 16.06.2015, 11 Verg 3/15).

Enge Grenzen

Die vergaberechtlichen Vorschriften setzen Auftraggebern enge Grenzen: Im offenen und nicht offenen Verfahren dürfen Auftraggeber Angebote nur aufklären. Verhandlungen sind ausdrücklich untersagt.

Angebotsergänzungen verboten

Das OLG Frankfurt greift in dem Beschluss diesen Grundsatz auf. Demgemäß liege auch dann ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot vor, wenn ein Bieter Versäumnisse nachholen oder Lücken im Angebot füllen möchte.

Abgrenzung zur Aufklärung

Ab wann keine Aufklärung mehr vorliegt und die „Nachverhandlungsschwelle“ überschritten ist, wird stets der Einzelfall entscheiden. Zwar gilt das Nachverhandlungsverbot, aber selbst die vergaberechtlichen Bestimmungen erlauben ausdrücklich die Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen.

Vorsicht bei Bieterkorrespondenz nach Angebotsabgabe!

Als Faustregel können sich Auftraggeber merken: Bei jeder Korrespondenz mit Bietern nach der Angebotsabgabe ist die rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.

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