Vergabe 1322
Versuchte Einflussnahme führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren
Bewerber, die durch Mitteilungen an den öffentlichen Auftraggeber beabsichtigen, die Entscheidung im Vergabeverfahren in unzulässiger Weise zu beeinflussen, sind von der Teilnahme auszuschließen (EuG, 05.10.2022, T-761 / 20).
Grundsatz des fairen Wettbewerbs
Die EZB konnte bislang jederzeit Bewerber von der Teilnahme ausschließen, die gemeinsam und in unzulässiger Weise auf das Verfahren einwirkten. Mit der Entscheidung des EuG wurde der Anwendungsbereich nun auf Kontakte jeglicher Art erweitert, die geeignet sind, einen fairen Wettbewerb behindern.
Unter „unzulässigem Einfluss“ ist nicht nur die Kommunikation zwischen Bewerbern zu verstehen
Auch Mitteilungen an Auftraggeber können unzulässig sein. Die Bewerber werden angehalten, jegliches Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, den Entscheidungsfindungsprozess im Vergabeverfahren in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen.