17.02.2016Fachbeitrag

Vergabe 688

Vertrag bei Interessenkollision unwirksam

Wenn der Berater des öffentlichen Auftraggebers auch den obsiegenden Bieter unterstützt, ist der bezuschlagte Vertrag unwirksam (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015, 4 U 77 / 14).

Dies entschied das OLG Brandenburg bei der Vergabe von Architektenleistungen. Eine Gemeinde ließ sich von einem Planer bei der Vergabe der Architektenleistungen beraten. Den Zuschlag erhielt ein Architekt, für den derselbe Planer wesentliche Leistungen des vergebenen Architektenvertrages als Subunternehmer erbringen sollte. Die Gemeinde weigerte sich, dem Architekten sein Honorar zu zahlen.

Vertrag sittenwidrig

Der Architekt hat gegen die Gemeinde keinen Vergütungsanspruch. Denn der Architektenvertrag ist nichtig, da sittenwidrig. Die Beteiligung des Planers als „sonst unterstützende Person“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV des Architekten war vergaberechtswidrig. Hier durfte der Planer nicht gleichzeitig für die Vergabestelle und den Bieter tätig werden. Denn der Planer nahm bei der Gemeinde Einfluss auf den Verlauf und Ausgang des Vergabeverfahrens.

Unwiderlegbare Vermutung

Der Planer durfte auch nicht darlegen, dass ein Interessenkonflikt nicht bestand. Denn bei Personen, in dem Verfahren zugleich Bieter sind oder Bieter beraten oder anderweitig unterstützen, wird der Interessenkonflikt nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 VgV unwiderlegbar vermutet. Nur im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VgV kann sich die auf beiden Seiten tätige Person entlasten.

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