19.07.2019Fachbeitrag

Vergabe 1000

Vertrag ohne Dienstsiegel: nichtig!

Sieht die Gemeindeordnung vor, dass der Bürgermeister rechtsverbindliche Erklärungen nur mit Unterschrift und Dienstsiegel abgeben kann, ist ein Vertrag nicht wirksam geschlossen, wenn auf dem Zuschlagsschreiben das Dienstsiegel fehlt (OLG Naumburg, 26.11.2018, 2 U 38/18).

Keine Formvorgaben im Vergaberecht

Die vergaberechtlichen Vorschriften sehen zwar keine bestimmte Form für den Vertragsschluss vor. Die Vorschriften der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, so das OLG Naumburg, regeln aber nicht die Form des Vertrages, sondern die wirksame Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister.

Keine wirksame Vertretung nach GO

Sind die Vorgaben der Gemeindeordnung an die Vertretung nicht eingehalten, so handele der Bürgermeister beim Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht. Damit der Vertrag wirksam wird, müsste die Gemeinde ihn nachträglich genehmigen.

NRW: Nur Unterschrift erforderlich

Kommunen müssen darauf achten, dass beim Zuschlag die Gemeindeordnung eingehalten wird. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Anforderungen. Nach der Gemeindeordnung NRW reicht eine Unterschrift des Bürgermeisters. Ein Dienstsiegel ist nicht erforderlich.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.