Vergabe 1203
Vertrauensschutz bei falscher Eignungsprüfung?
Wenn Auftraggeber Unternehmen nach einem Teilnahmewettbewerb zum Verhandlungsverfahren zulassen, entsteht nach umstrittener Ansicht des OLG Düsseldorf bei diesen ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Bewertung ihrer Eignung (29.03.2021, Verg 9/21).
Neubewertung der Eignung unzulässig
Das OLG Düsseldorf entschied, dass Auftraggeber die Eignung eines Unternehmens nicht mehr abweichend bewerten dürfen, nachdem sie es zum Verhandlungs-verfahren zugelassen haben. Bei den Bietern entsteht ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der mit der Angebots-erstellung verbundene Aufwand nicht durch eine nachträglich abweichende Bewertung ihrer Eignung nutzlos wird. Mitbieter können sich deshalb auch bei fehlerhafter Bejahung der Eignung am Ende des Teilnahmewettbewerbs nicht mehr gegen die Wertung des Angebotes wehren. Anderes gilt, soweit der Auftraggeber nach der Eignungsprüfung von neuen Tatsachen Kenntnis erlangt, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen.
Kritik: Einschränkung Rechtsschutz
Die Entscheidung ist kaum nachzuvollziehen. Denn der Vertrauensschutz schränkt die Möglichkeit von Wettbewerbern ein, Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Eignungsprüfung zu erlangen. Mitbieter können bei Abschluss des Vergabeverfahrens nicht mehr die Fehlerhaftigkeit der Eignungsprüfung geltend machen.